Zu spät zur Arbeit wegen Glatteis und / oder Stau

Witterungsbedingte Verspätung und den damit verbundenen Ausfall an Arbeitszeit hat man alleine zu verantworten und Lohnkürzungen entsprechend hinzunehmen.

Nach § 616 BGB besteht zwar eine Entlohnungspflicht des Arbeitgebers auch ohne erbrachte Gegenleistung. Voraussetzung für einen Anspruch auf “Lohn ohne Arbeit“ ist ein sogenannter persönlicher Grund. Ein solcher liegt z. B. bei Krankheit vor.

Kommt der Arbeitnehmer verspätet zur Arbeit, weil er unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde oder etwa weil sein Wagen infolge Batterieschwäche erst gar nicht anspringt, behält er den Anspruch auf Vergütung.

Der Hinderungsgrund muss jedoch immer in der Person des Arbeitnehmers liegen. Haben dagegen objektive Gründe, also solche, die jedermann oder zumindest mehrere Personen betreffen, zum Arbeitsausfall geführt, besteht für diese Zeiten kein Lohnanspruch.
Das heißt: der Arbeitnehmer, der infolge vereister Straßen oder Schneechaos, Stau, und / oder Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel zu spät kommt, muss eine Lohn- bzw. Gehaltskürzung hinnehmen, es sei denn, er holt die versäumte Arbeitszeit nach.
Selbst wenn der vom Arbeitgeber organisierte Werksbus unpünktlich eintrifft, muss für die Zeit des Arbeitsausfalls kein Lohn bezahlt werden. Auch hier liegt keine „persönliche“ Arbeitsverhinderung im Sinne des Gesetzes vor.

Abweichungen könnten in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen enthalten sein.

Umgekehrt besteht ein Vergütungsanspruch auch dann, wenn ein massiver Wintereinbruch oder ein sonstiges Naturereignis zu Störungen im Betrieb, z. B. zu einem Heizungs- oder Stromausfall führt und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt – bzw. nicht erbringen kann.