Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Sie kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 8Sa 711/10) hat betreffs der Kündigung eines Bochumer Gastronomie-Mitarbeiters, welcher unerlaubterweise Pommes Frites und Frikadellen aus der Küche verzehrt haben soll, entschieden, dass ein Chef seine Mitarbeiter nicht sofort wegen Kleinigkeiten hinauswerfen kann und er muss bei einer Kündigung die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsleistung berücksichtigen

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss verhältnismäßig sein.

Darauf sollten Sie achten, wenn Ihnen eine Entlassung droht.

Bei der persönlichen Aushändigung der Kündigung:

Erklären Sie sich keinesfalls mit der Kündigung einverstanden
Nur den Erhalt der Kündigung können Sie gefahrlos mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

Im Falle der Kündigung melden Sie sich sofort beim Arbeitsamt: Nur wenn Sie sich sofort arbeitslos melden, geht Ihnen kein Arbeitslosengeld verloren.

Für den Fall, dass Sie erwägen, gegen die Kündigung Klage zu erheben: Nehmen Sie sofort Kontakt mit dem Betriebsrat und/oder einem Anwalt auf. Sie haben nur drei Wochen Zeit ( Eingang beim Gericht ), um eventuell vor Gericht gegen die Kündigung zu klagen.

Die Höhe einer Abfindung ist Verhandlungssache: Firmen bieten oft Abfindungen an. Verhandelbar sind etwa ein halbes bis Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Änderungskündigung / Versetzung: Arbeitgeber können die Angestellten versetzen. Ob dies einer Änderungskündigung bedarf ist von dem Arbeitsvertrag abhängig. Siehe zum Beispiel Urteil des BAG 2 AZR 102/11 vom 26. 1. 2012.