Bäume des Nachbarn

Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (bei Einhaltung des Grenzabstands) so das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. September 2019 – V ZR 218/18 (Mitteilung der Pressestelle Nr. 123/2019 vom 20.09.2019)

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in Baden-Württemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken ausgehenden Immissionen (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag deren Entfernung und hilfsweise eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jahres.