
Ein Mietwagenunternehmen (Kl.) geht gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Bekl.) auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten vor.
Bei der Regulierung wies die Bekl. auf günstigere Mietwagenpreise überregionaler Anbieter hin, die auf vereinbarten Sonderkonditionen für Haftpflichtversicherungen beruhten.
Das Amtsgericht lehnte die Kürzung der restlichen Mietwagenkosten entsprechend den Sonderkonditionen ab und verurteilte die Bekl. in vollem Umfang.
Das Amtsgericht ging davon aus, der Geschädigte müsse sich Sonderkonditionen zur Bestimmung der Mietwagenkosten ebenso wie Sonderkonditionen bei von Stundenverrechnungssätzen im Rahmen einer abstrakten Reparaturkostenabrechnung nicht entgegenhalten lassen.
Das Berufungsgericht folgte dieser Begründung des Amtsgerichts nicht.
Es ging davon aus, dass der Geschädigte zur Schadensgeringhaltung verpflichtet gewesen seien, von den günstigeren Mietwagenpreisen anderer Anbieter zu profitieren Die Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit von Sonderkonditionen im Rahmen des Verweises des Geschädigten auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit sei auf das Verhältnis des Geschädigten zur Mietwagenfirma nicht übertragbar.
Mietwagenkosten dienten nur dem Ersatz des unfallbedingten Nutzungsausfalls, während Reparaturarbeiten weitergehend der Wiederherstellung des verletzten Rechtsguts dienten.
Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts (BGH, 12.02.2019, VI ZR 141/18) Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.