Wer von seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, sollte ihn allerdings keinesfalls ungeprüft unterschreiben.
Eventuell ergeben sich im Vergleich zu einer Kündigung für den Arbeitnehmer Nachteile.
Es könnten Probleme beim Arbeitslosengeld – Sperrfrist von 12 Wochen für die Auszahlung von Arbeitslosengeld und Rentenversicherungsbeiträgen – auftreten. Die Arbeitsagentur wertet die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages in der Regel als Mitwirkung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ausnahmen gelten nur, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund dafür vorweisen kann, dass er freiwillig gegangen ist – zum Beispiel, um einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zu entgehen und sich eine Abfindung zu sichern.
Manchmal kann es trotzdem sinnvoll sein, einer Abfindungsvereinbarung zuzustimmen.
Dann zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer bereits eine andere Beschäftigung in Aussicht hat und möglichst schnell das bisherige Arbeitsverhältnis beenden will.
Was im Aufhebungsvertrag stehen sollte
Der Aufhebungsvertrag sollte in jedem Fall individuell mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden und folgende Punkte genau regeln:
Abfindung: Ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, ist oft die wichtigste Frage bei den Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag. Neben der branchenüblichen Höhe, welche der Arbeitnehmer ermitteln sollte, gilt die folgende Grundregel: ein halbes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Begründung: Grund der Auflösung – Wichtiger Grund?
Zeitpunkt: Wann genau endet das Arbeitsverhältnis?
Freistellung: Muss der Arbeitnehmer bis zum letzten Arbeitstag anwesend sein oder wird er für die restliche Zeit freigestellt?
Vergütung: Hat der Arbeitnehmer trotz seines Ausscheidens Anspruch auf Sonderzahlungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld?
Urlaub: Wie werden bestehende Urlaubsansprüche abgegolten beziehungsweise durch eine Freistellung erfüllt?
Ferner sollten Sie auf ein angemessenes qualifiziertes Zeugnis bestehen.