Beurteilung im Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18.11.2014 (9 AZR 584/13) zum Thema Arbeitszeugnis – Schlussnote – Darlegungslast geurteilt.

Leitsatz der Entscheidung

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.

Eine durchschnittliche Leistung liegt vor, wenn sie der Schulnote „gut“ oder „sehr gut“ entspricht. Welche Schulnoten in den Zeugnisse einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast (Rn.8)