Ausland Fluggastrechte

Ist in einer einzigen Buchung auch ein Anschlussflug im Ausland gebucht, haben Flugreisende bei Verspätungen ein Recht auf Entschädigung. Entscheidung des EuGH (Europäischen Gerichtshof-Az.: C-537/17). Sachverhalt: Es ging um einen Flug von Deutschland nach Marokko. Da der Flug von Berlin nach Casablanca Verspätung hatte, verpasste die Klägerin den Anschlussflug nach Agadir und musste vier Stunden warten. Eine Entschädigung wurde von Air Maroc mit der Begründung, es handele sich um einen innermarokkanischen Flug, bei welchem die europäischen Fluggastrechte nicht greife, abgelehnt. Der EuGH bestätigt die Anwendbarkeit der Fluggastrechte auch wenn eine Zwischenlandung im nicht-europäischen Ausland stattfindet.