Raucherpause

Für viele Arbeitnehmer sind diese Fragen nicht abschließend geklärt, oder es bestehen sogar Fehlinformationen.

“Darf ich während der Arbeitszeit rauchen gehen?”

“Wie oft darf ich rauchen gehen?”

“Kann ich dafür gekündigt werden?”

Hier die Auflösung und die wichtigsten Fakten zum Rauchen während der Arbeitszeit:

1. Das Rauchen in Büros/an Arbeitsstätten kann [oder muss] durch den Arbeitgeber untersagt werden. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung heißt es:

“Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.”

Ein generelles Verbot des Rauchen am Arbeitsplatz ist nicht mehr die Ausnahme, sondern vielmehr die Regel geworden. So gehen immer mehr Arbeitgeber dazu über dies am Arbeitsplatz zu verbieten. Da diese Einschränkung mit Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers kollidiert, muss der Arbeitgeber jedoch einen Bereiche schaffen in dem geraucht werden darf. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, dass dieser Bereich ein spezieller Raum im Gebäude ist. Vielmehr ist ein Platz im Außenbereich völlig ausreichend.

2. Während der Raucherpause wird keine Arbeitsleistung erbracht. Sofern der Arbeitgeber Raucherpausen gestattet, so sind diese eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auch eben solche. Der Arbeitgeber kann diesbezüglich Regelungen aufstellen, ob und wie oft geraucht werden darf. Auch kann er festlegen, ob während der Pause “auszustempeln” oder über die zusätzlichen Pausen buch zu führen ist.

Besonders wichtig:

Während der Raucherpause und auf dem Weg dorthin ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich unfallversichert.

3. Wer trotz Verbot raucht riskiert die Kündigung. Achtung, wenn in Ihrem Betrieb ein generelles Rauchverbot ausgesprochen wurde können Sie bei Zuwiderhandlungen abgemahnt und bei wiederholtem Verstoß gekündigt werden.

Einige Urteile als Beispiele:
SG Berlin, Urteil vom 23.1.2013 (Az. S68 U 577/12)
Wer auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz einen Unfall erleidet hat keinen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Es handelt sich um keinen Arbeitsunfall, denn Rauchen „hat keinen sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit.“

OVG Münster vom 29.03.2010 (Az. 1 A 812/08)

Es gibt keinen Anspruch auf einen Raucherraum oder Zigarettenpausen. eine Raucherpause ist keine zulässige Arbeitsunterbrechung wie z.B. der Toilettenbesuch oder das Holen eines Kaffees.

Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 14.09.2009 (Az. 3 Ca 1336/09)
Wer bei der Raucherpause nicht ausstempelt kann fristlos gekündigt werden. Wer der Anweisung des Arbeitgebers, bei einer Raucherpause auszustempeln zuwider handelt, riskiert seinen Job. Auch eine fristlose Kündigung ist nach vorausgegangener Abmahnung möglich.

Ich helfe gern: Rechtsanwältin und Mediatorin Ursula Albrecht, Tel: 0511 662610 / mail@es-ist-recht.de