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Schadenfreiheitsrabatt |
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Bei Versicherungsverträgen in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Vollkaskoversicherung (KH- und VK-Versicherung) richtet sich die Prämienzahlung danach, in welcher Schaden- oder Freiheitsrabattklasse (SF-Klasse) sich der Vertrag befindet.
Die Voraussetzungen für die Einstufung werden dabei für beide Versicherungsarten unabhängig von einander ermittelt.
Auf Grund der Freigabe des europäischen Versicherungsmarktes besteht für jeden Versicherer die Möglichkeit ohne behördliche Genehmigung eigene Kfz-Versicherungsbedingungen zu verwenden und die Prämien frei zu kalkulieren. Gerade für Fahranfänger, die sich noch nicht 3 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis (Führerschein für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen zählt nicht mit) befinden, lohnt sich ein Vergleich der stark abweichenden Versicherungstarife.
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Versicherungschutz trotz Pflichtverletzung |
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Der Verlust des Versicherungsschutzes bei einer Obliegenheitspflichtverletzung setzt voraus, dass durch die Obliegenheitsverletzung, des nicht arglistig handelnden Versicherungsnehmers konkret ein messbarer Nachteil beim Versicherer entstanden ist.
Die Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG hat das OLG Oldenburg unter anderem in dem Beschluss 4. Juli 2011 Aktenzeichen - 5 U 27/11 dargelegt.
In dem Beschlus hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Fall aus dem Kfz-Kaskoversicherungsrecht zu befassen.
Es lag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vor.
(Geschätzte „falsche“ Laufleistungsangabe des Pkw, in der Kenntnis, dass korrekte Daten aus Fahrzeugschlüssel auslesbar sind.)
Der Versicherungsnehmer hatte von dem Kfz-Kaskoversicherungsversicherer den Wiederbeschaffungswert für seinen entwendeten Pkw begehrt und dabei auf dem Fragebogen zur Schadensbearbeitung des Versicherers unter anderem zur Laufleistung des gestohlenen Fahrzeugs eine falsche, nämlich zu geringe Laufleistung angegeben.
Die tatsächliche, nahezu doppelt so hohe Laufleistung ließ sich jedoch aus dem vom Versicherungsnehmer übersandten Fahrzeugschlüssel auslesen. Unter Hinweis auf die falsche Angabe zur Laufleistung lehnte der Versicherer wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit seine Leistung ab.
Gegenstand der Berufung war in erster Linie die Rechtsfrage, welche Anforderungen an den Kausalitätsgegenbeweis im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 1 VVG bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung / Aufklärungsobliegenheit zu stellen sind.
Das Oberlandesgericht Oldenburg verweist darauf, dass es schon nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht auf eine abstrakt–generelle Kausalität, sondern darauf ankommt, ob tatsächlich und konkret ein Nachteil des Versichers eingetreten ist.
Das war nach der Auffassung des OLG Oldenburg im Streitfall nicht der Fall, da die richtige Laufleistung vor der Regulierungsentscheidung bekannt geworden ist.
Ferner hat das Gericht die Frage, welche konkreten Auswirkungen der Kausalität hinderlich sein können, dahingehen konkretisiert, dass es nicht jedwede Beeinträchtigungen des Feststellungsverfahrens, sondern nur „in Geld messbare Nachteile“ sein dürfen. Ob ein solcher „in Geld messbarere Nachteil” vorliege, entscheidet sich erst im Zeitpunkt der Auszahlung.
Quelle: RA Ursula Albrecht www.es-ist-recht.de
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Haftung für Verkehrssicherheit auf Bahnsteigen |
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Der Bundesgerichtshof ( BGH ) legte am 17.01.2012 ( X ZR 59/11 ) klar fest, wen die Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen trifft.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig.
Die Beklagte zu 1 erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Am 5. März 2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Zug auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs Solingen-Ohligs (heute Solingen Hauptbahnhof). Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2 übertragen. Die Beklagte zu 2 hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen.
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