Sozialrecht
Betreuung, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Drucken E-Mail
Die Patientenverfügung ist seit September 2009 im § 1901a BGB gesetzlich verankert.
In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Es geht bei der Patientenverfügung nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften (Verträgen). Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen.

Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Durch eine Unfall oder eine Krankheit können sie zum Beispiel ihre Post, Bank- Versicherungs- oder Mietgeschäften nicht mehr erledigen, dann muss jemand für sie handeln können.

Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.

Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird gerichtlich ein Betreuer bestellt.
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Geldgeschenke Hatrz IV Drucken E-Mail
Geldgeschenk bei Hartz IV anrechnungsfrei

Am 23.08.2011 entschied das Bundessozialgericht in Kassel:  Die überwiesenen Geldgeschenke der Großmutter werden nicht auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet. (AZ: B 14 AS 74/10 R)
Fast fünf Jahre lang kämpften drei Kinder einer Hartz-IV-Empfängerin aus Leipzig vor Gericht darum, Geldgeschenke ihrer Oma zum Geburtstag und zu Weihnachten über insgesamt 570 € behalten zu dürfen.

Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de



 
Privatrezept trotz gesetzlicher Versicherung Drucken E-Mail
Gesetzlich Versicherte können dennoch Privatrezepte einreichen

Sie bleiben aber weiterhin Mitglied der gesetzlichen Versicherung, dennoch gibt es für Sie wie bei privat Versicherten für bestimmte Leistungen eine Rechnung vom Arzt oder Masseur, diese reicht man bei der Versicherung ein, und die überweist mit  Abschlägen.

Sie haben ein Wahlrecht.
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Neue Entscheidung zum Elternunterhalt Drucken E-Mail
Der BGH entschied, dass erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Psychische Erkrankung sei kein schuldhaftes Fehlverhalten, aus dem ein Wegfall des Unterhalts folgen würde (Az.: XII ZR 148/09).
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