Reiserecht
Reisevermittler Drucken E-Mail
ACHTUNG BEI BUCHUNGEN ÜBER EINEN REISEVERMITTLER

Reisevermittler sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen, wie zum Beispiel das Internetportal exedia.de, aber auch unter besonderen Umständen Reisebüros.

Die vermittelten Leistungen von Dritten können Pauschalreisen oder Bausteine von einem Reiseveranstalter sein, aber auch Hotelzimmer, Linienflüge u.a. touristische Dienstleistungen.

Der Reisende schließt dabei mit dem Reisevermittler zwei verschiedene Verträge, einen Reisevermittlungsvertrag mit dem Anbieter der gewählten Leistung, darin werden alle wesentlichen Merkmale der Reise vereinbart (Reiseziel, Reisetermin, Reiseart, Unterbringung, Verpflegung, Reisepreis, Zahlungsmodalitäten) und einen Geschäftsbesorgungsvertrag
mit dem Vermittler, nach §§ 675, 631ff BGB, auf den die §§ 651a BGB keine Anwendung findet, darin verspricht der Reisevermittler die ordnungsgemäße Vermittlung.

Der Reisevermittler trifft nur unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Information über Einreise- und Devisenbestimmungen oder der Hinweis auf die Abschlussmöglichkeit einer Reisestorno- und Krankenversicherung.

Ein Reisevermittler haftet jedoch nicht für die ordnungsgemäße Durchführung der Reise bzw. Erbringung der Reiseleistungen. Daher sind Reklamationen auch nicht an den Reisevermittler zu stellen, sondern immer an den Reiseveranstalter, den Hotelier oder die Fluggesellschaft.

Haben Sie sich zum Beispiel nur für ein Hotel im Ausland entschieden. Müssen Sie Ihre Ansprüche aus einem etwaigen Mangel direkt in diesem Land und eventuell auch nach dem dort gültigen Recht geltend machen.

Ich berate Sie gern auch im Vorfeld damit Sie eine angenehme Reise haben.

Frau Rechtsanwältin Ursula Albrecht, Pfarrstr. 43, 30459 Hannover / Ricklingen
Tel.: 0511 / 662610, www.es-ist-recht.de

Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de

 
Flug Verspätung Annullierung Drucken E-Mail
Den Fluggästen annullierter oder verspäteter Flüge steht ein Ausgleichsanspruch zu.

Es sind Entschädigungen zwischen 125 und 600 Euro möglich.

Obgleich sich die Entschädigung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 richtet, sind nicht nur Flüge innerhalb Europas betroffen.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist, dass der Flug von einer in der Europäischen Unnion ( EU )  beheimateten Fluggesellschaft durchgeführt wird.
Außerdem muss der Flug in der EU starten oder zu einem Zielflughafen in der EU führen.

Oft berufen sich die Fluggesellschaften auf technische Probleme. Hier muss die Gesellschaft nachweisen, dass der Fehler nicht in ihrem Verantwortungsbereich lag.

Neben dem Entschädigungsanspruch müssen weitere Unterstützungsleistungen, wie z.B. Telefonate und Verpflegung angeboten werden.


Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de

 
Fluggastrechte Drucken E-Mail
Mit der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 20.04.11, 13 S 227/10, wurden die Fluggastrechte nochmals klar herausgestellt. 
Der Fall der Nichtbeförderung steht der Annullierung oder den dem Fall der großen Verspätung von Flügen gleich.
Dem Fluggast steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artikel 5 Abs. 1 c) i.V.m. Artikel 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91  zu.
Die ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeugs im Hinblick auf den eingetretenen technischen Defekt ( plötzlichen Austritt von Hydrauliköl an der Verschlusskappe des Hauptfahrwerks ) begründet allein jedoch keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004, denn der Eintritt eines solchen Defekts ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

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Änderungen der Flugzeiten / Reisezeiten Drucken E-Mail


Im Zeitalter des Massentourismus muss stets mit Änderungen der Reisedaten gerechnet werden.

Um eine möglichst weitgehende Auslastung der Flugzeuge sicherstellen zu können, ist den Reiseveranstaltern eine Änderung der Flugzeiten grundsätzlich zuzugestehen.

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