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Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuung |
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Die Patientenverfügung ist seit September 2009 im § 1901a BGB gesetzlich verankert.
In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Es geht bei der Patientenverfügung nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften (Verträgen). Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Durch eine Unfall oder eine Krankheit können sie zum Beispiel ihre Post, Bank- Versicherungs- oder Mietgeschäften nicht mehr erledigen, dann muss jemand für sie handeln können.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird gerichtlich ein Betreuer bestellt.
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Patientenverfügung – Rechts auf Selbstbestimmung – Einstellen der Behandlung bis zum Tod |
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Bundesgerichtshof – Urteil vom 25. Juni 2010
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wann die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung einen rechtswidrigen Angriff gegen die körperliche Integrität und das Selbstbestimmungsrecht der Patientin dargestellt.
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