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Urteil - IContent GmbH |
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Das Landgericht Frankfurt ( Urteil vom 17.06.2010 trägt das Aktenzeichen Az.: 2-03 O 556/09 ) urteilte in einem Verfahren gegen die IContent GmbH ( u.a. Outlets.de ).
Das Gericht geht in der Entscheidung davon aus, dass „die Gestaltung der Webseite von outlets.de für den normalen Verbraucher nicht zwingend erkennen lässt, dass die angebotenen Dienste entgeltlich sind“.
Weiterhin hat das Gericht geurteilt, “dass die Vorleistungspflicht von 96 € Jahresbeitrag unwirksam ist“. Das Gericht hält die von der IContent GmbH im Streitfall verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam. Die Preisangabe der beanstandeten Webseite sei nicht leicht erkennbar. Der Verbraucher werde über den Preis irregeführt.
Diese Entscheidung findet auch Beachtung, wenn durch die IContent GmbH Rechnungen bzw. Mahnungen für das angeblich zweite Vertragsjahr versendet werden.
Dies betrifft vor allem diejenigen, die bereits für das erste Jahr Zahlungen geleistet haben.
Als Grundlage der Rechnungen für ein zweites Vertragsjahr, dienen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IContent GmbH.
Darin ist der Hinweis enthalten, dass ein Vertragsabschluss für die Dauer von 24 Monaten erfolgt sei.
Voraussetzung für eine Vertragsdauer von 24 Monaten ist jedoch, dass es zu einem wirksamen Vertragsabschluss mit wirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen gekommen ist.
Dies ist jedoch nach der Entscheidung des Landgericht Frankfurt/Main sehr fraglich.
Wichtig ist, dass Sie dem behaupteten Vertragsverhältnis widersprechen, die behauptete Forderung zurückweisen. Mit einem anwaltlichen Abwehrschreiben kann rechtsicher die Zurückweisung erfolgen. Das entsprechende Honorar hierfür ist grundsätzlich geringer als die geforderte Leistung.
Quelle: RA Ursula Albrecht www.es-ist-recht.de
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Störerhaftung des Anschlussinhabers |
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Neues Urteil zur Haftung bei Urheberrechtsverletzungen durch Dritten ( hier eines Mieters ).
Das Amtsgericht München setzt die Linie der fort, wonach die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die über seinen Anschluss durch Dritte begangenen Urheberrechtsverletzungen abgelehnt wird, wenn der Dritte ausreichend belehrt wurde und / oder die Haftung sogar vertraglich ausgeschlossen worden ist.
Im vom Amtsgericht München zu entscheidenden Streitfall waren die Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte von urheberrechtlich geschützten Tonträgern darauf aufmerksam wurden, dass zwei der geschützten Musikalben in einer Peer-2-Peer Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Sie mahnten einen Anschlussinhaber ab, da von dessen Internet-Anschluss die Rechtsverletzungen begangen worden sind.
Der Anschlussinhaber gab zwar die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die geforderten Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Das Amtsgericht München lehnte in seiner Entscheidung von Mitte Februar 2012 (Urteil vom 15.02.2012 – Az.: 142 C 10921/11) die Haftung des Anschlussinhabers ab.
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Beklagte darlegen und beweisen könne, dass er selbst gar nicht als Täter der streitigen Urheberrechtsverletzung in Betracht komme, da er im Tatzeitpunkt gar nicht zuhause gewesen sei.
Als Täter sei vielmehr der frühere Mieter im Haus des beklagten Anschlussinhabers in Betracht zu ziehen, der auch Zugang zum WLAN Netzwerk des Vermieters und Anschlussinhabers hatte.
Der Anschlussinhaber habe keine zumutbaren Prüfpflichten verletzt. Er habe von seinem Mieter vertraglich im Mietvertrag zusichern lassen, dass das WLAN gerade nicht für Rechtsverletzungen verwendet werden dürfe.
Außerdem habe er lediglich dem Mieter den Zugang zum WLAN gewährt, wodurch eine Individualisierung des Täters möglich gewesen sei.
Quelle: RA Ursula Albrecht www.es-ist-recht.de
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IP-Adressenermittlung |
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Zuverlässigkeit der IP-Adressenermittlung steht nicht mehr unangreifbar fest.
Bisher haben die Gerichte zumeist die IP-Adressenermittlung durch die Abmahner / Urheberrechtsverletzten für zuverlässig erachtet und zwischen den Zeilen erkennen lassen, dass gerade wenn es sich um Erotikaufnahmen ging, der Beklagte zur Sicherung des Hausfriedens zur Leugnung des Up- / Downloads neigen würde.
Wenn der Provider zur angegebenen Zeit und IP-Adresse einen Teilnehmer ermitteln konnte, wurde dieses Ergebnis – eine Vielzahl von Abfragen, welche ins Leere gehen missachtend – als zuverlässig angesehen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ( 214 O 3/11 ) hat nunmehr Zweifel an der IP-Adressenermittlung zu Lasten der Abmahner / Urheberrechtsverletzten zugelassen. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln ( 6 W 82/11 ) vom 7.9.2011 bestätigt.
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Rechnung / Mahnung der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ - Firma GWE-Wirtschaftsinformations-GmbH |
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Unter der Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale“ sowie auf den Internetseiten gwe-wirtschaftsinformation.de und gewerbeauskunft-zentrale.de versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf, Rechnungen für Internet-Brancheneinträge.
ACHTUNG diese unverbindlich aussehenden Vordrucke sind Kostenfallen. Entgegen der Aufmachung handelt es sich nicht um eine kostenfrei offizielle Gewerbeüberprüfung. Im Kleingdruckten versteckt sich vielmehr ein 2 Jahres Vertrag mit erheblichen Kosten.
zum vergrößern klicken
Wie oft man Ihnen den Vordruck auch zusenden mag. Bitte lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Antworten Sie nicht auf dieses Schreiben !! Wenn Sie bereits eine Rechnung erhalten haben, holen Sie sich Rechtsrat und versuchen den Anspruch allein zurück zu weisen. Es muß unbedingt unverzüglich eine fachkompetente Zurückweisung erfolgen.
Soweit die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern angeboten wird, sind diese Verträge unter besonderen Umständen anfechtbar.
Diese Schreiben, die wie eine Rechnung gestaltet sind, erwecken den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen.
Das Amtsgericht München hat mit einer Entscheidung vom 27. April 2011 (AZ: 213 C 4124/11), welche vom Landgericht bestätigt wurde nochmals klargestellt, dass solche Verträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können.
Eine Täuschung liegt hier in Form einer Entstellung von Tasachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt.
Quelle: RA Ursula Albrecht www.es-ist-recht.de |
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Internetfalle - Scheinbar kostenfreie Angebote |
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Chancen gegen Internet Abo-Fallen
- Selbst wenn Sie bereits einmal gezahlt haben, bestehen noch Chancen -
Gewinnspiele, Routenplaner, Rezepte, Grußkarten, Gedichte, alle weiteren Webseiten mit verdeckten Preisangaben.
Zahlen Sie nicht bei versteckten Preisangaben. Erstatten Sie Strafanzeige.
Auch wenn Sie bereits einmal gezahlt haben, zahlen Sie nicht. Sie könne sich auch hiergegen wehren.
Ihre Rechte wurden gestärkt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ( 1 WS 29/09 ) stellte fest, dass unseriöse Angebote mit verdeckten Preisangaben als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen sein können.
Ferner gibt es nunmehr ein Versäumnisurteil, mit welchen die Rückzahlung der gezahlten Beträge erstritten wurde.
Es stellt sich die Frage ob der geltend gemachte Anspruch berechtigt ist:
Zunächst steht einem Verbraucher grundsätzlich bei Vertragsabschlüssen über das Internet ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Die Erklärung ( z.B. die Anmeldung ) kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Frist beginnt erst, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelt wurde. Eine nur ins Internet gestellt Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht.
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