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Gewerbeauskunft-Täuschung Drucken E-Mail

Irreführende Formular der Gewerbeauskunftszentrale


Urteil des Oberlandesgericht ( OLG ) Düsseldorf hat am 14.02.2012 entschieden, dass die Angebotsformulare der GWE GmbH, sog. Erfassung gewerblicher Einträge, irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig sind.
Das Gericht hat hierbei die einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH, AZ: I ZR 157/10 vom 30.06.2011 zu Grunde gelegt.

Unter der Bezeichnung „Gewerbeauskunft-Zentrale“ sowie auf den Internetseiten gwe-wirtschaftsinformation.de und gewerbeauskunft-zentrale.de versendet die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Cyperski, Hauptstr. 34, 40597 Düsseldorf, Rechnungen für Internet-Brancheneinträge.
ACHTUNG diese unverbindlich aussehenden Vordrucke sind Kostenfallen. Entgegen der Aufmachung handelt es sich nicht um eine kostenfrei offizielle Gewerbeüberprüfung. Im Kleingdruckten versteckt sich vielmehr ein 2 Jahres Vertrag mit erheblichen Kosten.

 

 
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Wie oft man Ihnen den Vordruck auch zusenden mag. Bitte lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Antworten Sie nicht auf dieses Schreiben !!  Wenn Sie bereits eine Rechnung erhalten haben, holen Sie sich Rechtsrat und versuchen den Anspruch allein zurück zu weisen. Es muß unbedingt unverzüglich eine fachkompetente Zurückweisung erfolgen.

Soweit die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern angeboten wird, sind diese Verträge unter besonderen Umständen anfechtbar.
Diese Schreiben, die wie eine Rechnung gestaltet sind, erwecken den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen.
Das Amtsgericht München hat mit einer Entscheidung vom 27. April 2011 (AZ: 213 C 4124/11), welche vom Landgericht bestätigt wurde  nochmals klargestellt, dass solche Verträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können.

Eine Täuschung liegt hier in Form einer Entstellung von Tasachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags ist dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrages nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lässt.

 

Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de