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Ratenzahlungsklausel eventuell unwirksam |
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Die Geschäftsbedingungen u.a. der Versicherer, welche ohne den effektiven Jahreszins anzugeben eine Ratenzahlung mit Ratenzahlungszuschlägen zum Inhalt haben, können gegen § 6 Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen und damit unzulässig sein (Urteil des Landgericht Bamberg vom 08.02.2006 – 2 O 764/04 - / Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2009 - I ZR 22/07).
Zur Beantwortung weiterer Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung
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Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuung |
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Die Patientenverfügung ist seit September 2009 im § 1901a BGB gesetzlich verankert.
In einer Patientenverfügung trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Es geht bei der Patientenverfügung nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften (Verträgen). Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann. Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen bei unheilbaren Krankheiten durchgeführt werden sollen.
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Durch eine Unfall oder eine Krankheit können sie zum Beispiel ihre Post, Bank- Versicherungs- oder Mietgeschäften nicht mehr erledigen, dann muss jemand für sie handeln können.
Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmung einzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man die Fähigkeit selbst zu entscheiden einbüßt. Der Bevollmächtigte kann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn es zur Kontrolle des Bevollmächtigten erforderlich ist.
Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber erledigen, wird gerichtlich ein Betreuer bestellt.
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AUGEN AUF BEIM AUTOKAUF und AUTOVERKAUF |
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- Vorsicht für die Käufer -
Beim Fahrzeugkauf im Internet müssen sich Käufer auf die Angaben des Anbieters verlassen können.
So auch das Landgericht Karlsruhe ( I S 59/09 ) das einem Käufer Recht gab, welcher ein mit ABS angepriesenes Fahrzeug erwarb, welches tatsächlich nicht über ABS verfügte. Auch wenn der Hinweis auf ABS nicht in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, reichen die Beschaffenheitsangaben im Internet aus. Der Käufer kann zurücktreten. Beweise sichern! Angebot ausdrucken und aufheben
Guter Rat muss nicht teuer sein, schützt oft vor höherem Schaden.
- Vorsicht bei Vorkasse
- Keine Daten ins Netz
- Vorsicht, wenn Käufer / Verkäufer Druck macht
- Vorsicht, wenn Käufer / Verkäufer nur per Mail zu erreichen ist.
- Kaufvertrag in Kopie an das Finanzamt, die Zulassungsbehörde und die Versicherung zur Fahrezugabmeldung
- Niemals die Papiere aus der Hand geben bevor der komplette Kaufpreis bezahlt ist.
- Bei einer Profahrt immer mitfahren. Führerschein des Fahrers prüfen. Sonst besteht kein Versicherungsschutz.
NIEMALS PAPIERE OHNE KAUFPREISZAHLUNG WEGGEBEN
Von einem Kauf unter Mitwirkung von Verschiffungsgesellschaften sollten Sie Abstand nehmen.
Angeblich dienen diese Transportunternehmen auch als Treuhandservice, der das Geld des Käufers an den Verkäufer weiterleitet, wenn die Ware geliefert ist.
Tatsächlich besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Unternehmen abtaucht, sobald der Kunde gezahlt hat. Und das Geld ist verloren.
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Offenlegungspflicht der Banken zu den Vertriebsvergütungen / Provisionen |
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Die Banken ( Kreditinstitute ) erhalten für den erfolgreichen Vertrieb von Kapitalanlageprodukten ( z.B. Investmentfonds ) in der Regel Vertriebsvergütungen ( Zuwendungen / Povisionen ). Der Bundesgerichtshof hat unter anderem in der Entscheidung XI ZR 308/09 vom 29. Juni 2010 festgestellt, dass diese "Rückvergütungen " offenzulegen sind.
Es besteht für den Kunden des Kreditinstitutes nicht nur eine Offenlegungspflicht, sondern sofern die Voraussetzungen vorliegen aus den §§ 675 I, 667 Alt. 2 BGB auch ein Rückzahlungsanspruch.
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Abhebung mit Originalkarte muss Bank beweisen |
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Der Bundesgerichtshof hat am 29.11.2011 - XI ZR 370/10- zum Beweis des ersten Anscheins bei Abhebungen mit der richtigen persönlichen Geheimzahl ( PIN ) festgestellt, dass hierfür nachgewiesen sein muss, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist.
Der begründete Vortrag, eine Kartenkopie könne verwendet worden sein, ist beachtlich.
Die Beweislast für die Verwendung der Originalkarte obliegt dem Bankinstitut.
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