Arbeitsrecht
Keine Kündigung bei Bagatellen Drucken E-Mail
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 8Sa 711/10) hat betreffs der Kündigung eines Bochumer Gastronomie-Mitarbeiters, welcher unerlaubterweise Pommes Frites und Frikadellen aus der Küche verzehrt haben soll, entschieden, dass ein Chef seine Mitarbeiter nicht sofort wegen Kleinigkeiten hinauswerfen kann und er muss bei einer Kündigung die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsleistung berücksichtigen
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber muss verhältnismäßig sein.


Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses besteht gemäß § 623 BGB ein Schriftformerfordernis. Dazu ist es erforderlich, dass der Kündigende eigenhändig unterschreibt. Es muss nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar sein, dass der Unterzeichner / die Unterzeichnerin seinen / Ihren vollen Namen und nicht lediglich eine Abkürzung seines Namens ( bloßes Namenskürzel ) hat schreiben wollen ( BAG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07 -)

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer erfolgen. Sie kann als Beendigungskündigung oder als Änderungskündigung ausgesprochen werden. Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de

 
Abfindung Drucken E-Mail

Die Frage, wann die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld stattfindet, ist komplex und muss grundsätzlich im Einzelfall geprüft werden.

Deshalb ohne Anspruch auf Vollständigkeit nachfolgende Darstellung:

Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 143a  SBG III

Hiernach kommt es nicht zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Der Arbeitnehmer sollte sich daher möglichst nicht mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verständigen, sofern dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.

Egal, ob ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird oder ob nach erfolgter Kündigung vereinbart wird, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt, die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden.

Anderenfalls sieht das Sozialgesetzbuch III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor.

Im § 143a Abs. 1 SGB III heißt es dazu:

"Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."

Dies bedeutet:

Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht längstens bis zu einem Jahr.

Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist.


Quelle: RA Ursula Albrecht  www.es-ist-recht.de
 

 
Überstunden Drucken E-Mail

Im Regelfall können Sie für alle geleisteten Überstunden eine Vergütung verlangen.

Einer ausdrücklichen Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag bedarf es hierzu nicht.

Wann sollte man sich wehren?

Was muss man als Angestellter akzeptieren?

 

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