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Die Frage, wann die Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld stattfindet, ist komplex und muss grundsätzlich im Einzelfall geprüft werden.
Deshalb ohne Anspruch auf Vollständigkeit nachfolgende Darstellung:
Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 143a SBG III
Hiernach kommt es nicht zu einer Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
Der Arbeitnehmer sollte sich daher möglichst nicht mit dem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verständigen, sofern dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird.
Egal, ob ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird oder ob nach erfolgter Kündigung vereinbart wird, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt, die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden.
Anderenfalls sieht das Sozialgesetzbuch III das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vor.
Im § 143a Abs. 1 SGB III heißt es dazu:
"Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."
Dies bedeutet:
Ist die Kündigungsfrist nicht eingehalten, weil zum Beispiel ein Aufhebungsvertrag mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, dann droht nicht nur eine Sperrzeit, sondern das Arbeitslosengeld ruht längstens bis zu einem Jahr.
Die Dauer des Ruhens richtet sich nach der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die tarifliche oder gesetzliche Dauer der Kündigungsfrist.
Quelle: RA Ursula Albrecht www.es-ist-recht.de
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